Behördliche Texte oft kaum noch leserlich
Zwei Beispiele aus der Geschäftsordnung des Wiener Magistrats:
Ist der oder die Vorsitzende verhindert, so wird er oder sie durch von ihm oder ihr bestimmten Stellvertreter oder durch die von ihm oder ihr bestimmte Stellvertreterin vertreten. Sie oder er sind verpflichtet, im Krankheitsfall eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu benennen, die oder der ihre oder seine Aufgaben so lange übernehmen, bis sie oder er dies wieder übernehmen kann.
Es geht auch einfach: Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er durch einen von ihm bestimmten Stellvertreter vertreten. Er ist verpflichtet, im Krankheitsfall einen Stellvertreter zu benennen, der seine Aufgaben so lange übernimmt, bis er wieder übernehmen kann. (Gilt natürlich ebenso für Frauen.)
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